Dienstag, 23. Februar 2016

Die Bundesartenschutzverordnung (Kennzeichnung, also für uns die Fotodokumentation)

Wer sich für den Gesetzestext interessiert, 
möge bitte hier lesen:  

Bundesartenschutzverordnung

Hier ein Auszug, der unsere 
Griechischen Landschildkröten betrifft:

§ 13 Kennzeichnungsmethoden

4. Reptilien vorrangig nach Wahl des Halters mit dem Transponder oder der (Foto-) Dokumentation.
Die Kennzeichnung mit einem Transponder scheidet aus, soweit die Tiere weniger als 200 Gramm, bei Schildkröten weniger als 500 Gramm, wiegen oder ein solches Gewicht nicht erreichen können. 
 
(3) Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Diese Darstellung ist zu ergänzen um eine Beschreibung des Tieres, die zumindest Angaben umfassen muss zu Größe und Länge, Gewicht, Geschlecht und Alter, sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Eine Mehrfertigung der ersten Dokumentation hat der Halter der Anzeige nach § 7 Abs. 2 beizufügen, weitere Dokumentationen sind den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
 
Kursiv geschriebene Wörter sind von mir zugefügt.

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