Wer sich für den Gesetzestext interessiert,
möge bitte hier lesen:
Bundesartenschutzverordnung
Hier ein Auszug, der unsere
Griechischen Landschildkröten betrifft:
§ 13 Kennzeichnungsmethoden
- 4. Reptilien vorrangig nach Wahl des Halters mit dem Transponder oder der (Foto-) Dokumentation.
(3) Eine Dokumentation muss
eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller
Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Diese
Darstellung ist zu ergänzen um eine Beschreibung des Tieres, die
zumindest Angaben umfassen muss zu Größe und Länge, Gewicht, Geschlecht
und Alter, sowie eine Beschreibung vorhandener Besonderheiten. Die
Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche
Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Eine Mehrfertigung
der ersten Dokumentation hat der Halter der Anzeige nach § 7 Abs. 2
beizufügen, weitere Dokumentationen sind den nach Landesrecht
zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Kursiv geschriebene Wörter sind von mir zugefügt.
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